froschklein                                     Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Berg

Termine
Mitglieder
Berichte
Kontakt
Jugendordnung
Gästebuch
Links
zur aktiven Wehr
home

 

1          Name, Wesen und Aufsicht

1.1      Die Jugendfeuerwehr Berg ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Berg. Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an.

1.2      Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen
im Alter von 10 bis 21 Jahren; sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Berg nach dieser Ordnung selbst.

1.3      Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr Berg untersteht sie der
fachlichen Aufsicht und Betreuung des/der Leiters/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg, der/die sich dazu der/des Jugendfeuerwehrwartes/in und dessen/deren Stellvertretern/innen bedient.

1.4      Der/die Jugendfeuerwehrwart/in und seine/ihre Stellvertreter/innen müssen
aktive Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Berg sein.

1.5      Der/die Jugendfeuerwehrwart/in muss den Gruppenführerlehrgang an einer
Landesfeuerwehrschule erfolgreich abgelegt und innerhalb absehbarer Zeit einen Jugendwartlehrgang besuchen. Ansonsten soll dies nach den gegebenen Möglichkeiten angestrebt werden.

1.6      Den rechtlichen Rahmen für diese Jugendordnung bildet die Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr Berg in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

 

2          Aufgaben und Ziele

2.1      Die Jugendfeuerwehr Berg will die Jugend zur tätigen Nächstenliebe anregen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg mit Schulung, Ausbildung, sinnvoller Freizeitgestaltung und Einsatz zur Erhaltung der Umwelt.

2.2      Die Jugendfeuerwehr Berg will das Gemeinschaftsleben und die
demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.

2.3      Die Jugendfeuerwehr Berg will dem gegenseitigen Verstehen und dem
Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden.

2.4      Die Jugendfeuerwehr Berg fordert von jedem Mitglied die uneingeschränkte
Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.


 

3          Mitgliedschaft

3.1      Mitglied der Jugendfeuerwehr Berg können weibliche und männliche
Jugendliche im Alter vom 10. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern, bzw. des Erziehungsberechtigten und die körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst im Rahmen der Jugendfeuerwehr vorliegen.

3.2      Der Aufnahmeantrag zur Jugendfeuerwehr Berg muss schriftlich an die
Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet das Jugendwartgremium im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss.

3.3      Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Berg erhalten einen Mitgliedsausweis der
Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

4          Rechte und Pflichten

4.1      Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr Berg hat das Recht

4.1.1   - den/die Gruppenführer/in
- seinen/seine Stellvertreter/in
- den/die Kassierer/in
- den/die Schriftführer/in
in geheimer, gleicher, direkter Wahl im Rahmen der jährlich
abzuhaltenden Mitgliederversammlung zu wählen.

4.1.2     bei der Gestaltung, Durchführung und Planung des Dienstbetriebes der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwirken.

4.1.3     in eigener Sache gehört zu werden.

4.2      Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr Berg übernimmt freiwillig die
Verpflichtung:

4.2.1   an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig,
pünktlich und aktiv teilzunehmen.

4.2.2     die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen.

4.2.3     die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

4.2.4     die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten.

4.2.5     die ihm anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

4.2.6     sich bei Nichtteilnahme an dienstlichen Veranstaltungen bei dem/ bei der Jugendfeuerwehrwart/in zu entschuldigen.


 

5             Ordnungsmaßnahmen

5.1         Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
- Verweis unter 4 Augen
- schriftlicher Verweis an den Jugendlichen
- schriftliche Information an den Erziehungsberechtigen
- Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

5.2         Verweise werden vom/von der Jugendfeuerwehrwart/in oder seinen/ihren Stellvertretern erteilt.

5.3         Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr Berg wird nach Beschluss des Jugendwartgremiums in Übereinstimmung mit dem/der Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg durch den/die Jugendfeuerwehrwart/in ausgesprochen.

5.4         Bei einem angedrohten Ausschluss und bei einem ausgesprochenen Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr Berg sind die Erziehungsberechtigen schriftlich durch den/die Jugendfeuerwehrwart/in zu informieren.

5.5         Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim/ bei der Jugendfeuerwehrwart/in eingegangen sein. Dieser/diese entscheidet in Übereinstimmung mit dem/der Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg über die Beschwerde.

 

6             Verlust der Mitgliedschaft

6.1         Bei
- schriftlicher Austrittserklärung des/der Erziehungsberechtigen
- eigenem Wunsch des Mitglieds
- Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr Berg
- Tod
- Übernahme in die aktive Abteilung
endet die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Berg.

 

7             Organe der Jugendfeuerwehr Berg

7.1         Organe der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Berg sind:
- Mitgliederversammlung
- Jugendausschuss
- der/die Gruppenführer/in
- Jugendwartgremium (Jugendwarte und Betreuer)

 

8             Die Mitgliederversammlung

8.1         Die Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Berg muss mindestens einmal jährlich und spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der aktiven Abteilung vom / von der Jugendfeuerwehrwart/in in Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg mit einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Jugendfeuerwehrwart/in geleitet.

8.2         Der/die Kommandant/in und/oder seine/ihre Stellvertreter/innen muss/müssen bei dieser Versammlung anwesend sein.

8.3         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

8.4         Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8.5         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8.6         Der/die Jugendfeuerwehrwart/in und der/die Kommandant/in haben beratende Stimme.

8.7         Änderungen der Jugendordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung und der Zustimmung durch den/die Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg.

8.8         Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
- Entlastung des Jugendausschusses
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Wahl der unter 4.1.1 aufgeführten Funktionsträger

8.9         Anträge an die Mitgliederversammlung können
- schriftlich bis 3 Tage vor dem anberaumten Termin der Mitgliederversammlung beim/bei der Jugendfeuerwehrwart/in eingereicht
- mündlich im Verlauf derselben eingebracht werden.

8.10      Anonyme Anträge werden nicht behandelt.

 

9             Der Jugendausschuss

9.1         Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem/der Jugendfeuerwehrwart/in und/oder
- seinen/ihren Stellvertretern/innen
- den unter Punkt 4.1.1 aufgeführten, gewählten Funktionsträgern

9.2         Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
- Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Jahresberichtes
- Mitwirkung bei der Aufstellung des Dienstplanes

 

10          Der/die Jugendfeuerwehrwart/in

10.1      Der/die Jugendfeuerwehrwart/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Diese sind im einzelnen:
- der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Berg
- der/die Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg
- der Jugendausschuss der Jugendfeuerwehr Berg

10.2      Der/die Jugendfeuerwehrwart/in ist Mitglied des Feuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr Berg, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter.

10.3      Der/die Jugendfeuerwehrwart/in und seine/ihre Stellvertreter/innen werden  vom/von der Kommandanten/in auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.


 

11          Schriftgut

11.1      Die schriftlichen Arbeiten sind die Aufgabe des/der Schriftführers/in in Zusammenarbeit mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in bzw. des für diesen Bereich beauftragten Betreuers.

11.2      Das Führen eines Mitgliederverzeichnisses ist Aufgabe des/der Jugendfeuerwehrwart/in und muss außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr Berg und das Datum der Übernahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr Berg enthalten und ist fortlaufend zu führen.
Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der/die Jugendfeuerwehrwart/in verantwortlich.

 

12          Stärke, Bekleidung und Ausrüstung

12.1      Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr Berg sollte mindestens Gruppenstärke betragen.

12.2      Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos zur Verfügung gestellt.

12.3      Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr Berg sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen in sauberem, vollständigem und gebrauchsfähigem Zustand an die Jugendfeuerwehr Berg zurückzugeben.

12.4      Bei schuldhafter Beschädigung oder Verlust wird der entstandene Schaden durch die Gemeinde Berg dem Verursacher in Rechnung gestellt.

12.5      Bei wiederholtem Verlust von Uniformteilen durch „Schlamperei“ oder Beschädigung durch unsachgemäßen Gebrauch ist der in der „Schlamperkasse“ geregelte Geldbetrag in die Jugendkasse abzuführen.

 

13          Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

13.1      Die feuerwehrtechnische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen.

13.2      Die Ausbildung erstreckt sich u.a. auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlöschwesens sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

13.3      Die Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr Berg im Rahmen von Einsätzen der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg erfolgt generell nicht.

13.4      Für die Gestaltung der Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss ein Dienstplan erarbeitet.

13.5      Die Jugendfeuerwehr Berg tritt generell nur als geschlossene Abteilung auf. Mitwirkung bei Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Berg sind grundsätzlich mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in oder dessen/ihren Stellvertretern/innen abzusprechen.

13.6      Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr Berg sollte bei seiner Übernahme in die aktive Abteilung so umfassend wie möglich ausgebildet sein.


 

14          Soziale Sicherung

14.1      Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Berg sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr beim Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.

14.2      Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.

14.3      Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr Berg werden nach den gleichen Grundsätzen abgedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst.

 

15          Übernahme in den aktiven Dienst

15.1      Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden.

 

16          Betreuer

16.1      Die Betreuer müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Berg sein.

16.2      Sie werden durch den Ausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Berg auf Vorschlag des/der Jugendfeuerwehrwartes/in und dessen/ihren Stellvertretern/innen benannt.

 

17          Schlussbestimmung

17.1      Diese Jugendordnung wurde am 14.01.2005 von der Jugendwartin, deren Stellvertreter und den Betreuern erstellt.

17.2      Diese Jugendordnung wurde am 14.01.2005 von dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Berg bestätigt.

17.3      Diese Jugendordnung wurde am 21.02.2005 von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Berg beschlossen.

17.4      Die Änderung der Jugendordnung wurde am 12.03.2007 von dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Berg bestätigt.
Folgende Artikel der Jugendordnung wurden geändert:
1.2 + 3.1 (das Eintrittsalter wurde auf 10 Jahre heruntergesetzt)

17.5      Die Änderung der Jugendordnung wurde am 12.03.2007 von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Berg beschlossen.
(Änderung siehe 17.4)

17.6         Die Änderung der Jugendordnung wurde am 16.03.2009 von dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Berg bestätigt.
Folgende Artikel der Jugendordnung wurden geändert:
1.2 + 3.1 (das Austrittsalter wurde auf 21 Jahre heraufgesetzt)

17.7         Die Änderung der Jugendordnung wurde am 16.03.2009 von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Berg beschlossen.
(Änderungen siehe 17.6)