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1.1 Die
Jugendfeuerwehr Berg ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
1.2 Die
Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen 1.3 Als
unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr Berg untersteht sie der 1.4 Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in und seine/ihre Stellvertreter/innen
müssen 1.5 Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in muss den Gruppenführerlehrgang an einer
1.6 Den
rechtlichen Rahmen für diese Jugendordnung bildet die Satzung
der 2
Aufgaben
und Ziele 2.1 Die
Jugendfeuerwehr Berg will die Jugend zur tätigen
Nächstenliebe anregen. 2.2 Die
Jugendfeuerwehr Berg will das Gemeinschaftsleben und die 2.3 Die
Jugendfeuerwehr Berg will dem gegenseitigen Verstehen und dem 2.4 Die
Jugendfeuerwehr Berg fordert von jedem Mitglied die
uneingeschränkte 3
Mitgliedschaft 3.1 Mitglied
der Jugendfeuerwehr Berg können weibliche und
männliche 3.2 Der
Aufnahmeantrag zur Jugendfeuerwehr Berg muss schriftlich an die 3.3 Die
Mitglieder der Jugendfeuerwehr Berg erhalten einen Mitgliedsausweis der
4
Rechte
und Pflichten 4.1 Jedes
Mitglied der Jugendfeuerwehr Berg hat das Recht 4.1.1 -
den/die Gruppenführer/in 4.1.2
bei der
Gestaltung, Durchführung und
Planung des Dienstbetriebes der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwirken. 4.1.3
in eigener Sache
gehört zu werden. 4.2 Jedes
Mitglied der Jugendfeuerwehr Berg übernimmt freiwillig die 4.2.1 an den
angesetzten Übungen und
Gruppenveranstaltungen regelmäßig, 4.2.2
die im Rahmen
dieser Ordnung gegebenen
Anordnungen zu befolgen. 4.2.3
die Kameradschaft
innerhalb der
Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 4.2.4
die Ausbildungs-
und
Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst
zu beachten. 4.2.5
die ihm
anvertrauten
Ausrüstungsgegenstände, Geräte und
Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und
sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 4.2.6
sich bei
Nichtteilnahme an
dienstlichen Veranstaltungen bei dem/ bei der Jugendfeuerwehrwart/in zu
entschuldigen. 5
Ordnungsmaßnahmen 5.1
Bei
Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und
Kameradschaft können folgende
Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: 5.2
Verweise
werden vom/von der Jugendfeuerwehrwart/in oder seinen/ihren
Stellvertretern
erteilt. 5.3
Der
Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr Berg wird nach Beschluss des
Jugendwartgremiums in Übereinstimmung mit dem/der Leiter/in
der Freiwilligen
Feuerwehr Berg durch den/die Jugendfeuerwehrwart/in ausgesprochen. 5.4
Bei
einem angedrohten Ausschluss und bei einem ausgesprochenen Ausschluss
aus der
Jugendfeuerwehr Berg sind die Erziehungsberechtigen schriftlich durch
den/die
Jugendfeuerwehrwart/in zu informieren. 5.5
Gegen
die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der
Beschwerde zu. Die
Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der
Ordnungsmaßnahme
schriftlich beim/ bei der Jugendfeuerwehrwart/in eingegangen sein.
Dieser/diese
entscheidet in Übereinstimmung mit dem/der Leiter/in der
Freiwilligen Feuerwehr
Berg über die Beschwerde. 6
Verlust
der Mitgliedschaft 6.1
Bei 7
Organe
der Jugendfeuerwehr Berg 7.1
Organe
der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Berg sind: 8
Die
Mitgliederversammlung 8.1
Die
Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Berg muss mindestens einmal
jährlich
und spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der aktiven
Abteilung vom / von
der Jugendfeuerwehrwart/in in Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der
Freiwilligen Feuerwehr Berg mit einer Frist von 14 Tagen und unter
Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird
vom/von der
Jugendfeuerwehrwart/in geleitet. 8.2
Der/die
Kommandant/in und/oder seine/ihre Stellvertreter/innen
muss/müssen bei dieser
Versammlung anwesend sein. 8.3
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel aller
Mitglieder anwesend sind. 8.4
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. 8.5
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 8.6
Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in und der/die Kommandant/in haben beratende Stimme. 8.7
Änderungen
der Jugendordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung und
der Zustimmung durch den/die Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg. 8.8
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 8.9
Anträge
an die Mitgliederversammlung können 8.10
Anonyme
Anträge werden nicht behandelt. 9
Der
Jugendausschuss 9.1
Der
Jugendausschuss setzt sich zusammen aus: 9.2
Der
Jugendausschuss hat folgende Aufgaben: 10
Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in 10.1
Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in der Freiwilligen Feuerwehr Berg leitet die
Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der
Beschlüsse der
Organe. Diese sind im einzelnen: 10.2
Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in ist Mitglied des Feuerwehrausschusses der
Freiwilligen
Feuerwehr Berg, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter. 10.3
Der/die
Jugendfeuerwehrwart/in und seine/ihre Stellvertreter/innen werden vom/von der
Kommandanten/in auf Vorschlag des
Feuerwehrausschusses auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. 11
Schriftgut 11.1
Die
schriftlichen Arbeiten sind die Aufgabe des/der
Schriftführers/in in
Zusammenarbeit mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in bzw. des für
diesen Bereich
beauftragten Betreuers. 11.2
Das
Führen eines Mitgliederverzeichnisses ist Aufgabe des/der
Jugendfeuerwehrwart/in und muss außer den Personalangaben der
Mitglieder noch
das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr Berg und das Datum der
Übernahme in
die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg bzw. des
Ausscheidens aus
der Jugendfeuerwehr Berg enthalten und ist fortlaufend zu
führen. 12
Stärke,
Bekleidung und Ausrüstung 12.1
Die
personelle Stärke der Jugendfeuerwehr Berg sollte mindestens
Gruppenstärke
betragen. 12.2
Die
Angehörigen der Jugendfeuerwehr erhalten für die
Ausbildung und den
Übungsdienst die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos
zur Verfügung gestellt. 12.3
Beim
Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr Berg sind die erhaltenen
Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen in sauberem,
vollständigem und
gebrauchsfähigem Zustand an die Jugendfeuerwehr Berg
zurückzugeben. 12.4
Bei
schuldhafter Beschädigung oder Verlust wird der entstandene
Schaden durch die
Gemeinde Berg dem Verursacher in Rechnung gestellt. 12.5
Bei
wiederholtem Verlust von Uniformteilen durch
„Schlamperei“ oder Beschädigung
durch unsachgemäßen Gebrauch ist der in der
„Schlamperkasse“ geregelte
Geldbetrag in die Jugendkasse abzuführen. 13
Ausbildung,
Einsatz, Jugendarbeit 13.1
Die
feuerwehrtechnische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der
Ausbildungsvorschriften
für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die
Leistungsfähigkeit der
Jugendlichen. 13.2
Die
Ausbildung erstreckt sich u.a. auf die theoretische Schulung in allen
Sparten
des Feuerlöschwesens sowie auf die praktische Ausbildung an
den Geräten. 13.3
Die
Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr Berg im Rahmen von
Einsätzen der
aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg erfolgt generell
nicht. 13.4
Für
die Gestaltung der Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss ein Dienstplan
erarbeitet. 13.5
Die
Jugendfeuerwehr Berg tritt generell nur als geschlossene Abteilung auf.
Mitwirkung bei Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Berg sind
grundsätzlich mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in oder
dessen/ihren
Stellvertretern/innen abzusprechen. 13.6
Jeder
Angehörige der Jugendfeuerwehr Berg sollte bei seiner
Übernahme in die aktive
Abteilung so umfassend wie möglich ausgebildet sein. 14
Soziale
Sicherung 14.1
Die
Mitglieder der Jugendfeuerwehr Berg sind gegen Unfälle im
Dienst der
Jugendfeuerwehr beim Württembergischen
Gemeindeunfallversicherungsverband
versichert. 14.2
Bei
der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist
die körperliche
Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu
berücksichtigen. Auf die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten. 14.3
Sachschäden
im Dienst der Jugendfeuerwehr Berg werden nach den gleichen
Grundsätzen abgedeckt
wie im aktiven Feuerwehrdienst. 15
Übernahme
in den aktiven Dienst 15.1
Mitglieder,
die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den
Bedingungen für die
Aufnahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Berg
entsprechen,
können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven
Feuerwehrdienst
übernommen werden. 16
Betreuer 16.1
Die
Betreuer müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Berg
sein. 16.2
Sie
werden durch den Ausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Berg auf
Vorschlag
des/der Jugendfeuerwehrwartes/in und dessen/ihren Stellvertretern/innen
benannt. 17
Schlussbestimmung 17.1
Diese
Jugendordnung wurde am 14.01.2005 von der Jugendwartin, deren
Stellvertreter
und den Betreuern erstellt. 17.2
Diese
Jugendordnung wurde am 14.01.2005 von dem Leiter der Freiwilligen
Feuerwehr
Berg bestätigt. 17.3
Diese
Jugendordnung wurde am 21.02.2005 von der Mitgliederversammlung der
Jugendfeuerwehr Berg beschlossen. 17.4
Die
Änderung der Jugendordnung wurde am 12.03.2007 von dem Leiter
der Freiwilligen
Feuerwehr Berg bestätigt. 17.5
Die
Änderung der Jugendordnung wurde am 12.03.2007 von der
Mitgliederversammlung
der Jugendfeuerwehr Berg beschlossen.
17.6
Die
Änderung der Jugendordnung wurde am 16.03.2009 von dem Leiter
der Freiwilligen
Feuerwehr Berg bestätigt. 17.7
Die
Änderung der Jugendordnung wurde am 16.03.2009 von der
Mitgliederversammlung
der Jugendfeuerwehr Berg beschlossen. |
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